In Deutschland ist eine Erbengeneration zu beobachten, die aus den Kindern der Wirtschaftswundergeneration erwachsen ist. Jedes Jahr werden fast 200 Milliarden Euro in Deutschland vererbt. Doch nicht immer sind Erben mit Wohlstand gesegnet. Es gibt auch Fälle, in denen der Erblasser Schulden statt einem stattlichen Vermögen hinterlässt. In solch einem Fall ist es legitim, dass Erbe abzulehnen.
Der gesetzliche Erbe tritt mit Eintritt des Erbfalls automatisch in die Erbenstellung ein. Dann übernimmt er nicht nur das Vermögen, sondern auch sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers. Die Gläubiger des Erblassers können ihre Forderung dann gegen den Nachlass und damit gegen den Erben geltend machen. Als Erbe sollte man sich möglichst umgehend über die Situation informieren. Erweist sich der Nachlass als überschuldet, kann der Erbe binnen einer Frist von sechs Wochen nach Eintritt des Erbfalls oder nach Kenntnis des Erbfalls das Erbe ausschlagen. Adressat ist das Nachlassgericht. Die Ausschlagung muss persönlich vor dem Rechtspfleger erklärt werden. Ein einfaches Schreiben mit der Post genügt nicht. Der Erbe kann die Erklärung auch bei einem Notar beurkunden, falls er vom Wohnsitz des Erblassers weiter entfernt lebt. Hat der Erbe die Erbschaft angenommen, kann er sie nicht mehr ausschlagen. Versäumt er die Ausschlagungsfrist, gilt die Erbschaft ebenfalls als angenommen. Die Annahme oder Ausschlagung können nicht mit einer Bedingung verbunden werden.
Ist der Erbe Mitglied einer Erbengemeinschaft, kann er unabhängig von seinen anderen Miterben die Erbschaft selbst ausschlagen. Sein Erbteil fällt dann den anderen Erben anheim. Mit der Ausschlagung tritt der nach dem Gesetz als nächstes berufene Erbe das Erbe an. Auch er kann ausschlagen. Letztlich müsste der Staat das Erbe antreten. Mit der Ablehnung des Erbes entfällt auch der Pflichtteilsanspruch.
Beurteilung der Vermögenssituation
Problematisch ist, dass der Erbe noch nicht über einen Erbschein verfügt und sich bei Banken und Behörden nicht als Erbberechtigter ausweisen kann. Soweit der Erblasser zu Gunsten des Erben eine Generalvollmacht erteilt hat, ist der Erbe jedoch handlungsfähig. Ansonsten verbleibt ihm nur, die Vermögenssituation so gut als möglich einzuschätzen.
Der Erbe kann das Erbe aber auch antreten und, falls sich der Nachlass als überschuldet herausstellt, die Nachlassinsolvenz beim Nachlassgericht beantragen. Das Gericht setzt einen Nachlassinsolvenzverwalter ein, der den Nachlass geregelt. Die persönliche Haftung des Erben ist dabei auf den Nachlass beschränkt.