Durch die Einkommenssteuererklärung hat der Steuerzahler die Möglichkeit, eine während des laufenden Jahres eventuell zuviel entrichtete Steuer erstattet zu bekommen. Eine wichtige Rolle für den Arbeitnehmer spielen dabei die Werbungskosten. Werbungskosten entstehen im Rahmen der beruflichen Ausübung. Aus Vereinfachungsgründen hat der Fiskus die Werbungskostenpauschale ab dem Jahr 2011 von 920,– auf 1.000,– Euro angehoben. Die Werbungskostenpauschale wirkt sich, auch ohne Einzelnachweise des Arbeitgebers, steuermindernd aus.
Zu den Werbungskosten gehören neben Weiterbildungskosten, Fachliteratur etc. ebenfalls die Pendlerpauschale für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte.
Inhaltliche Bedeutung & Berechnung der Pendlerpauschale
Das Finanzamt berücksichtigt einen Pauschalbetrag von 0,30 Euro je Arbeitstag für Fahrten mit dem eigenen Pkw und Fahrten mit dem Dienstwagen, welcher dem Arbeitnehmer überlassen wurde. Die Pendlerpauschale gilt für die einfache Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte. Die Pendlerpauschale gilt nur für die kürzeste Strecke. Andere gefahrene Straßenstrecken bedürfen einer besonderen Begründung.
Abgegolten mit der Pendlerpauschale sind sämtliche Kosten für das Fahrzeug, wie beispielsweise Kraftstoff, Inspektionen, Ersatzteile, Versicherung etc. Ausnahme sind die Kosten eines Verkehrsunfalls auf dem Weg zur Arbeit. Diese können zusätzlich steuermindernd geltend gemacht werden.
Regelung von 2007 wieder aufgehoben
Der Gesetzgeber hatte für das Jahr 2007 zunächst vorgesehen, dass die Pendlerpauschale erst ab dem 21. Kilometer geltend gemacht werden kann. Das Verfassungsgericht hat im Jahr 2009 dieses Gesetz für Verfassungswidrig erklärt und rückwirkend aufgehoben, so dass die Pauschale wieder ab dem 1. gefahrenen Kilometer Berücksichtigung findet.
Alternative Möglichkeiten zur Absetzung der Fahrtkosten
Alternativ zur Pendlerpauschale kann der Arbeitgeber auch die tatsächlichen Fahrtkosten mittels Einzelbelegen dem Finanzamt vorlegen. Dies ist zeitaufwendig, da der Arbeitgeber jede einzelne Fahrt in ein Fahrtenbuch erfassen und über jede einzelne Ausgaben die Belege sammeln und vorlegen muss. Finanziell könnte sich der Arbeitsaufwand jedoch lohnen, da die Pauschale von 0,30 Euro aufgrund der hohen Inflationsrate von rund 3 % längst nicht mehr zeitgemäß ist.
Eine weitere Alternative für die Arbeitgeber-Pendlerpauschale ist die Geltendmachung von Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn) zur Arbeitsstätte. Diese Fahrtkosten sind ab dem Jahr 2012 auch dann steuerlich absetzbar, wenn die Kosten höher sind, als der Gesamtbetrag der Fahrtkosten, welcher unter Berücksichtigung der Pendlerpauschale ermittelt wurde.
Fahrtkosten sind bis zu einem Betrag von 4.500,– Euro steuerlich absetzbar. Über diesen Betrag hinaus entstehende Kosten sind dem Finanzamt einzeln nachzuweisen.
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