Viele Anleger dürften bereits eine Jahressteuerbescheinigung erhalten haben. Denn Ende Mai ist wieder Stichtag – die Steuererklärung muss fertig ausgefüllt beim Finanzamt liegen. Eine lästige Pflicht, mit der sich keiner gerne beschäftigt. Dabei ist es eigentlich gar nicht so schwer, sich die zu viel gezahlten Steuern zurückzuholen. Mit ein paar Tipps & Tricks ist das Thema schnell vom Tisch.
Generell gilt: Für Zinsen, Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren müssen Anleger eine Abgeltungssteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen. Dieser Steuersatz gilt auch dann, wenn Anleger mehr Einkommen versteuern müssen und ihr persönlicher Steuersatz eigentlich über 25 Prozent liegen würde. Ist der Steuersatz gemäß des Einkommens eigentlich niedriger, muss der Anleger auch nur den geringeren Steuersatz zahlen.
Freistellungsauftrag einrichten
Anleger müssen jedoch nicht ab dem ersten Euro Steuern auf ihre Kapitaleinkünfte zahlen. Wer seiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilt, verfügt über einen sogenannten Sparerpauschbetrag von derzeit 801 Euro im Jahr (Ehepaare 1.602 Euro). Erst wenn die Kapitaleinkünfte diesen Betrag übersteigen, muss der Anleger jeden weiteren Euro beim Finanzamt versteuern. Der Freibetrag kann bei einem Finanzinstitut geltend gemacht werden, er lässt sich jedoch auch auf mehrere Banken verteilen. Der Auftrag gilt dann für alle Geldanlagen beim jeweiligen Institut.
Anleger, die bei mehreren Banken Depots oder Konten haben, verlieren leicht den Überblick über ihre Freistellungsmöglichkeiten. Entweder werden gar keine Freistellungsaufträge eingereicht oder zu niedrige Beträge freigestellt. In diesen Fällen behalten die kontoführenden Institute die auf Kapitalerträge anfallenden Steuern ein und führen diese ans Finanzamt ab. Anleger könenn sich die abgeführten Beträge aber im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurück holen.
KAP-Anlage unbedingt ausfüllen
Bei der Steuererklärung sollten Anleger die Anlage KAP ausfüllen. In vielen Fällen reicht dies aus, um sich die zu viel gezahlten Steuern auf einen Schlag zurückzuholen, etwa wenn das Einkommen des Anlegers so gering ist, dass er auf seine Kapitalerträge gar keine Steuern zahlen muss. Dies betrifft insbesondere Rentner. Sie sollten in jedem Fall mit der Einkommenssteuererklärung eine Günstigerprüfung beantragen. Auch für Anleger, die ihren Sparerpauschbetrag noch nicht vollständig ausgereizt haben, macht sich das Ausfüllen der Anlage bezahlt.
Jahresbescheinigung anfragen
Eine gute Hilfestellung für die Steuererklärung bieten die Banken selbst. So stellen viele inländischen Institute ihren Kunden Jahresbescheinigungen aus, die ihnen beim Ausfüllen ihrer Steuererklärung helfen können. Diese Bescheinigungen werden in der Regel unaufgefordert ausgestellt und sind zumeist kostenlos. Anleger sollten die Angaben der Bescheinigung vorab auf richtige Angaben prüfen. Fehlende Daten beim Depotwechsel oder Rechenfehler können dann ausgeschlossen werden.
Zugestellt werden diese entweder per Post oder sie liegen online im Postfach des Kontos abrufbereit. Wer bis heute noch keine erhalten hat, sollte bei der Bank nachfragen.
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