Die Benzinkosten sind hoch wie nie, da macht es Sinn noch genauer bei den Anlässen für eine Fahrt hinzuschauen. Eventuell kann ja eine Fahrtkostenerstattung beantragt werden. Infrage dafür kommen der Arbeitgeber, der jetzige und ein potentieller z.B. nach einem Vorstellungsgespräch oder auch ein Gericht bei einer Vorladung. Die gängigste Variante ist die beim Finanzamt durch eine Steuererklärung.
Die Gründe sind sehr verschieden und das Absetzen relativ einfach. Bei der Steuererklärung kann beispielsweise die Pendlerpauschale angegeben werden und damit die tägliche Fahrt zwischen Arbeitsstelle und Wohnort angesetzt werden.
Steuererklärung: „Anlage N“ richtig ausfüllen
Beim Formular „Anlage N“ wird zwischen einem privat oder geschäftlich genutzten Fahrzeug unterschieden. Als erforderliche Daten müssen die Adresse der Arbeitsstelle und die der Wohnstätte eingetragen werden und außerdem noch die Strecke in Kilometer. Danach folgt die Eintragung der Arbeitstage pro Woche, auch die Urlaubstage sowie die Krankentage für das gesamte Jahr. Hier werden nun die Gesamttage ausgerechnet und die Pauschale pro gefahrenen Kilometer. Sind unterschiedliche Arbeitsstätten angefahren werden, können auch diese selbstverständlich übersichtlich und mit den gleichen Angaben eingegeben werden. Es werden Fahrtkosten erstattet, wenn es sich bei der Fahrt um eine Mitfahrgemeinschaft handelt oder wenn öffentliche Verkehrsmittel genutzt wurden.
Unterschiede gibt es noch zu behinderten Arbeitnehmern und auch muss angegeben werden, wenn der Arbeitgeber einen Teil für die Fahrtkosten zahlt. Dieser Teil muss dann dementsprechend abgezogen werden. Für die Arbeitslosen besteht die Möglichkeit, sich bei der Bundesagentur für Arbeit die Fahrtkosten erstatten zu lassen, die aufgewendet werden mussten, um beispielsweise einer Einladung Folge zu leisten.
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